Rz. 123

Der Betriebsrat muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen haben.[1] Der Widerspruch hat schriftlich innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu erfolgen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erhebung des Widerspruchs. Zwar kann der Betriebsrat der Kündigung aus jedem beliebigen Grund widersprechen, ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht aber nur, wenn der Widerspruch auf einen der in § 102 Abs. 3 Nr. 1 – 5 BetrVG genannten Gründe gestützt wird und eine Begründung enthält.

 

Rz. 124

Der Betriebsrat muss hierbei konkrete Tatsachen (keine Gerüchte, Vermutungen oder Andeutungen) anführen, eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. Andererseits ist der Widerspruch ausreichend begründet, wenn seine Begründung es als nur möglich erscheinen lässt, dass einer der Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 Nr. 1 – 5 BetrVG geltend gemacht wird (LAG München, Urteil v. 16.8.1995, 9 Sa 543/95[2]). Die konkrete Begründung braucht allerdings nicht ohne weiteres einleuchtend zu sein. Es sind an die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen, wie sich mittelbar aus § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ergibt, wonach die Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht einen "offensichtlich" unbegründeten Widerspruch verlangt. Ausreichend ist eine Begründung, die es als möglich erscheinen lässt, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Widerspruchstatbestand geltend gemacht wird.[3] Nicht erforderlich ist, dass die vom Betriebsrat angegebenen Tatsachen schlüssig einen Widerspruchsgrund i. S. v. § 102 Abs. 3 BetrVG ergeben; die vom Betriebsrat angeführten Tatsachen müssen zusammen mit anderen Tatsachen aber einen Widerspruchsgrund ergeben können. Sie müssen als Teil der schlüssigen Darlegung eines Widerspruchsgrunds denkbar und geeignet sein, dem Arbeitgeber und ggf. den Gerichten die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der vom Betriebsrat angeführte Widerspruchsgrund tatsächlich gegeben ist (LAG Hamburg, Urteil v. 21.5.2008, 4 SaGa 2/08).

[1] Vgl. hierzu Rz. 34 ff.

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