Rz. 37

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach der Arbeitgeber bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe an einen Dritten zu zahlen hat, ist unwirksam.[1] Das BAG begründet dies damit, dass zum einen das Vertragsstrafeversprechen nicht auf die Wiederherstellung eines betriebsverfassungsgemäßen Zustands ziele, sondern reinen Strafcharakter habe. Es sei anders als das nach § 101 Sätze 2 und 3 BetrVG vom Arbeitsgericht festzusetzende Zwangsgeld nicht geeignet und auch nicht darauf gerichtet, einen betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Zum anderen führe ein Vertragsstrafeversprechen zugunsten Dritter typischerweise dazu, dass sich der Betriebsrat bei einem mitbestimmungswidrigen Verhalten des Arbeitgebers mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe begnüge und von der Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustands und Wiederherstellung der betriebsverfassungsgemäßen Ordnung absehe.

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