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Weitere Voraussetzung für die Wahl eines Betriebsrats ist, dass in der Regel fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Begriff "ständige" bezieht sich dabei auf die zu erfüllende Arbeitsaufgabe, mit der ein Arbeitnehmer auf unbestimmte, zumindest aber längere Zeit, beschäftigt werden muss, nicht nur auf die Arbeitszeit. Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind ständige Arbeitnehmer, wenn deren Beschäftigung für unbestimmte Zeit vorgesehen ist. Den Gegensatz hierzu bilden die nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Aushilfen, Saisonarbeiter). Nach § 7 BetrVG steht das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat auch Leiharbeitnehmern ab dem ersten Arbeitstag im Einsatzbetrieb zu, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

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