Rz. 48

Der Begriff "in der Regel" geht von einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl des Betriebs aus und nicht nur von einer vorübergehenden Zahl. Hierbei ist sowohl ein Rückblick in die Vergangenheit als auch eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung vorzunehmen. Dabei kommt es auf den im größten Teil des Jahres bestehenden Zustand an. Bei der Berechnung der "in der Regel" Beschäftigten sind grundsätzlich Leiharbeitnehmer (mitwählen, vgl. § 7 Satz 2 BetrVG und mitzählen, vgl. BAG v. 13.3.2013, 7 ABR 69/11) und auch Teilzeitbeschäftigte voll mitzuzählen. Auch Aushilfskräfte sind mitzuzählen, wenn und soweit eine bestimmte Anzahl regelmäßig beschäftigt wird. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zählen genauso zu den Arbeitnehmern wie auch Praktikanten, Umschüler oder Volontäre. Dies gilt grundsätzlich auch für Mitarbeiter, die ihren Wehrdienst oder Zivildienst ableisten und für Mitarbeiter/innen in Elternzeit oder Mitarbeiterinnen im Mutterschutz.

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