Rz. 13

Auf Tendenzbetriebe findet das BetrVG nach § 118 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106–110 BetrVG sind nicht, die §§ 111–113 BetrVG dagegen nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

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