Rz. 17

Grundsätzlich hat der in Heimarbeit beschäftigte Jugendliche die urlaubsrechtlichen Ansprüche entsprechend § 12 BUrlG, soweit er zu den dort genannten Personenkreisen gehört.[1] Gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 JArbSchG hat im Falle der Beschäftigung von Jugendlichen in Heimarbeit der Auftraggeber oder Zwischenmeister abweichend von § 12 Nr. 1 BUrlG den Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend § 19 Abs. 2 JArbSchG zu gewähren. Demnach erhöht sich die Zahl der Urlaubstage, die in § 12 Nr. 1 BUrlG mit 24 bestimmt ist, entsprechend der altersmäßigen Staffelung.

§ 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 JArbSchG ordnet an, dass dem Jugendlichen bei einem Urlaub von 30 Werktagen ein Urlaubsentgelt in Höhe von 11,6 %, bei 27 Werktagen ein Urlaubsentgelt von 10,3 % und bei einem Urlaub von 25 Werktagen ein Urlaubsentgelt in Höhe von 9,5 % zu gewähren ist. Somit erhalten jugendliche Heimarbeiter ein höheres Urlaubsentgelt, was im Übrigen auch für jugendliche Hausgewerbebetreibende und Gleichgestellte gilt. Bei der Berechnung ist so zu verfahren, wie es § 12 Nr. 1 BUrlG für die erwachsenen Heimarbeiter anordnet. Grundlage ist das Entgelt des jugendlichen Heimarbeiters in der Zeit vom 1.5. des vergangenen bis zum 30.4. des laufenden Jahres.[2]

[1] ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, § 19 JArbSchG, Rz. 10; Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 69.

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