Rz. 4

§ 19 JArbSchG regelt den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für Jugendliche. Nach § 2 Abs. 2 JArbSchG ist Jugendlicher, wer 15, jedoch noch nicht 18 Jahre alt ist. Nach der Stichtagsregelung in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JArbSchG ist für die Berechnung des Urlaubsanspruchs der Beginn des Kalenderjahres, d. h. der 1.1. eines Kalenderjahres maßgeblich. Mithin ist auch auf einen bereits am 2.1. eines Jahres volljährig werdenden Beschäftigten die Norm bis zum Ablauf des Kalenderjahres anzuwenden, im Falle der Übertragung des Urlaubs auf das folgende Jahr ggf. auf einen 19-jährigen Beschäftigten.[1]

 

Beispiel

Ein jugendlicher Arbeitnehmer, welcher am 1.1. eines Jahres 16 Jahre alt wird, erhält in diesem Jahr nur 27 Urlaubstage, während ein am 2.1. oder später im gleichen Jahr geborener Jugendlicher noch 30 Urlaubstage erhält.

Kinder (nach § 2 Abs. 1 JArbSchG alle noch nicht 15-Jährigen) fallen grundsätzlich nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 19 JArbSchG, allerdings hat der Gesetzgeber in § 5 JArbSchG (grundsätzliches Verbot der Kinderbeschäftigung und Ausnahmen) die Anwendung von § 19 JArbSchG auch auf solche Beschäftigungen angeordnet, die Kinder betreffen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beschäftigung eines Kindes erlaubt war. Ob bei verbotener Beschäftigung gleichwohl ein Anspruch nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses[2] oder richtigerweise über einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 19 JArbSchG[3] begründet wird, spielt für die Praxis keine Rolle.

[1] Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 4; ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, § 19 JArbSchG, Rz. 4.
[2] So z. B. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 19 JArbSchG, Rz. 5 f.
[3] ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, § 19 JArbSchG, Rz. 3; Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 6.

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