Rz. 15

Der Zusatzurlaub wird getrennt vom Erholungsurlaub berechnet. Lediglich das Ergebnis wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet. D. h., der Zusatzurlaub verlängert die Dauer des Urlaubs, der dem Arbeitnehmer ohne Schwerbehinderung arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zusteht (Gesamturlaub). Der Zusatzurlaub stockt nicht lediglich die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG auf (BAG, Urteil v. 24.10.1996, 9 AZR 669/05).

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird am 1.2. in Vollzeit eingestellt (5-Tage-Woche, 24 Tage Urlaub). Er wird ab 1.3. als schwerbehinderter Mensch anerkannt; das Arbeitsverhältnis wird innerhalb der Probezeit zum 30.6. beendet.

Lösung

Erholungsurlaub: 5/12 (Februar bis Juni) = 10 Tage

Zusatzurlaub: 4/12 (März bis Juni) = 2 Tage (1,66 aufgerundet)

Gesamturlaub: 12 Tage

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