Rz. 1

§ 95 BetrVG verfolgt verschiedene Ziele: Zum einen sollen die personellen Entscheidungen des Arbeitgebers durchschaubarer und transparenter gemacht sowie versachlicht werden. Zum anderen ist beabsichtigt, den Betriebsfrieden und eine gerechtere Behandlung der Arbeitnehmer dadurch zu fördern, dass Arbeitgeberentscheidungen an objektive Kriterien geknüpft, folglich also auch leichter überprüfbar werden. Willkürliche Arbeitgeberentscheidungen sollen auf diese Weise unmöglich gemacht werden.[1]

 

Rz. 2

Die dem Betriebsrat eingeräumten Mitwirkungsrechte wurden im Zuge der BetrVG-Novelle 2001 erheblich verstärkt, indem die Betriebsgröße in § 95 Abs. 2 Satz 1 BetrVG von 1000 auf 500 Arbeitnehmer reduziert worden ist. Die Regelung sieht vor, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Auswahlrichtlinien, das bis zum Jahr 2001 erst in Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern galt, seither aber bereits in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern gilt. Die Absenkung der Arbeitnehmergrenzzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich als Folge der Umstrukturierung der Unternehmen die alten großbetrieblichen Strukturen auflösen und an ihre Stelle mittelgroße oder kleinere Organisationseinheiten treten. Um zu verhindern, dass aufgrund dieser Entwicklung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats leer läuft, ist die Grenzzahl abgesenkt worden.[2] Mit dem sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist nunmehr ein neuer Absatz 2a eingefügt worden.[3] Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von KI erstellt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine KI-Anwendung eigenständig oder innerhalb eines von einem Dritten vorgegebenen Rahmens Auswahlrichtlinien erstellt.[4]

[1] ErfK/Kania, § 95 Rz. 1.
[2] BT-Drucks. 14/5741 S. 49.
[3] Art. 1 Ziffer 20 des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (BGBl. I S. 1762 vom 17.6.2021).
[4] Vgl. BR-Drucks. 271/21 S. 20 f.

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