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Die Frage nach weiteren Beschäftigungen ist grundsätzlich zulässig und vom Arbeitnehmer wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies dürfte auch für die Frage an den im Rahmen eines sog. „450 EUR-Jobs” Beschäftigten nach weiteren geringfügigen Beschäftigungen gelten. In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers wegen vom Arbeitgeber nach zu entrichtender Arbeitgeberanteile zu den gesetzlichen Sozialversicherungen verneint, auch wenn der Arbeitnehmer auf ausdrückliches Befragen eine weitere geringfügige Beschäftigung verschwiegen hatte (ArbG Bonn, Urteil v. 8.1.1993, 4 Ca 2365/92[1]). Wegen der mit dem sog. Korrekturgesetz eingeführten Änderungen des § 7 Abs. 4 SGB IV und der mit der mehrfachen Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen geringfügig Beschäftigter verbundenen erheblichen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen für die Arbeitgeber, kann diese Rechtsprechung jedoch nicht aufrechterhalten werden.

[1] BB 1993, 794.

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