Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Schadenersatz bei Verschweigen weiterer geringfägiger Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigung. Heranziehen des Arbeitgebers zu Sozialabgaben. Schadenersatz

 

Normenkette

BGB §§ 249, 826; SGB IV § 280

 

Tenor

1. In Höhe von 206,21 DM (zweihundertsechs 21/100 Deutsche Mark) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert wird für das Teilurteil auf 206,21 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte war zunächst im Rahmen eines versicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnisses bis zum 31.08.1990 bei der Klägerin als Verkäuferin beschäftigt. Sie kündigte ihr Anstellungsverhältnis, bat jedoch, als Aushilfe, weiter beschäftigt werden zu können.

In der Zeit von 06.06.1991 bis 31.08.1991 war die Beklagte sodann auf der Grundlage eines pauschal besteuerten Aushilfslohnes in Höhe von 300,00 DM monatlich bei der Klägerin tätig. Vor dem Abschluß dieses Teilzeit-Beschäftigungsverhältnisses wurde sie seitens der Klägerin befragt, ob sie eine weitere Beschäftigung ausübe und falls ja, wo. Sie wurde darauf hingewiesen, diese Informationen würden für die Abrechnung benötigt; außerdem werde sie nicht angestellt als geringfügig Beschäftigte, wenn sie noch eine weitere Stelle habe, wo sie Einkünfte erziele.

Die Beklagte erklärte daraufhin, sie gehe einer weiteren Beschäftigung nicht nach.

Bei den nachfolgenden Abrechnungsterminen wurde die Beklagte seitens der Klägerin jeweils ergänzend befragt ob eine weitere Beschäftigung bestehe; auch hierbei erklärte die Beklagte jeweils, sie gehe keiner weiteren Beschäftigung nach.

Die Beklagte übte jedoch im entsprechenden Zeitraum ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Quick-Grill aus. Aus beiden Beschäftigungsverhältnissen bezog sie ein Gesamtentgelt in Höhe von 845,92 DM monatlich.

Die Klägerin wurde von der zuständigen Krankenkasse zur Zahlung von Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeiträgen der Beklagten in Höhe von 412,21 DM herangezogen, welche die Klägerin entrichtete.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe dieser Betrag in vollem Umfang als Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu; im Hinblick auf die Arbeitgeberanteile ergebe sich dies aus § 826 BGB.

Die Klägerin hat den Antrag angekündigt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie 412,41 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20.08.1992 zu zahlen.

Im Kammertermin vom 08.01.1993 blieb die ordnungsgemäß geladene Beklagte säumig; die Klägerin beantragte den Erlaß eines Versäumnisurteils über die vollständige Klageforderung.

In Höhe von 206,20 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.10.1992 erging gegen die Beklagte ein die Klageforderung teilweise zusprechendes Schlußversäumnisurteil, nachdem zuvor durch Teil-Urteil (unechtes Versäumnisurteil) in Höhe von 206,21 DM die Klage teilweise abgewiesen worden war.

Wegen der etwaigen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und dem sonstigen Akteninhalt; Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

In Höhe von 206,21 DM, also in Höhe der auf die Klägerin entfallenden Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Rentenversicherung der Beklagten, ist die Klage unschlüssig und daher durch unechtes Teil-Versäumnisurteil abzuweisen.

I. Der Arbeitgeber ist gegenüber der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge der alleinige Beitragsschuldner, § 28 e SGB IV i.V.m Beitragszahlung-VO v. 22.05.1989.

Davon zu unterscheiden ist die Pflicht zur Tragung (Aufbringung) der Beiträge; diese trifft in Höhe der jeweils geltenden Beitragssätze beide Arbeitsvertragsparteien zur Hälfte; z. B. § 168 SGB IV. Das Sozialrecht kennt im Rahmen seiner zwingenden Regelungen keinerlei Möglichkeit, die vom Arbeitgeber zu tragenden hälftigen Beitragsanteile auf den Arbeitnehmer abzuwälzen; § 28 g SGß IV gibt dem Arbeitgeber jedoch einen Anspruch auf Abzug des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils von dessen Lohn- einzubehalten grundsätzlich im Wege des Lohnabzuges in einem zeitlich begrenzten Rahmen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die Beitragspflicht (nur Kranken- und Rentenversicherung, vergl. § 169 … a AfG) erst durch Zusammenrechnung zweier nicht eigenständig versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV ergibt und das Gesamtentgelt die Grenze von 610,00 DM monatlich überschreitet; unerheblich ist, ob dies erst aufgrund des Meldeverfahrens, §§ 102, 104 SGB IV, zustande kommt.

Eine Beschränkung auf das. Lohnabzugsverfahren scheidet jedoch dann aus, wenn der Arbeitnehmer seine Auskunftspflicht aus § 28 o SGB IV vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt hat. Satz 4 des § 28 g SGB IV schließt nämlich mit Wirkung ab dem 01.01.1990 die Anwendbarkeit der Sätze 2 und 3 des § 28 g SGB IV aus. Dies erlangt besondere Bedeutung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch aus Auftragsrecht, § 670 BGB (vgl. dazu BAG v. 12.10.1977, 5 AZR 433/76, unter I. 2. d. der Gründe, DB 78, 698) betreffend die wegen falsch...

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