Rz. 61

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein benachteiligter Arbeitnehmer neben dem Schadensersatz auch eine angemessene Entschädigung wegen eines Schadens verlangen, der nicht Vermögensschaden ist. Ersetzt wird in diesem Fall der durch die Diskriminierung erlittene immaterielle Schaden. Es handelt sich hierbei um einen verschuldensunabhängigen Anspruch, der auf Geld gerichtet ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arbeitgeber kollektivrechtliche Vereinbarungen angewendet hat.[1]

Hinsichtlich der Höhe ordnet das Gesetz ausschließlich die Angemessenheit der Entschädigung an. Für die Bemessung sind Art und Schwere des Verstoßes als auch dessen Folgen zu berücksichtigen. Die Praxis wird sich zudem an der Obergrenze der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG orientieren. Nach dieser Regelung darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung 3 Monatsgehälter nicht überschreiten, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Anspruch auf Entschädigung ist gem. § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von 2 Monaten ab Kenntniserlangung des Betroffenen von seiner Benachteiligung geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil v. 15.3.2012, 8 AZR 160/11) beginnt die Ausschlussfrist bei erfolgloser Bewerbung grundsätzlich mit dem Zugang der Ablehnung, aber nicht bevor der Bewerber Kenntnis von seiner Benachteiligung erlangt. Anspruchsvoraussetzung ist auch bei einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG die ernsthafte Bewerbung und objektive Eignung des Bewerbers für die bestimmte Stelle (BAG, Urteil v. 12.11.1998, 8 AZR 365/97[2]). Maßgeblich für die objektive Eignung ist nicht das formelle Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat, sondern die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Dabei hat der Arbeitgeber einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Aufgabenbereich und geforderter Qualifikation des Bewerbers (BAG, Urteil v. 7.4.2011, 8 AZR 679/09).

[1] S. dazu unten Rz. 62.
[2] NZA 1999, 371.

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