Rz. 12

Die Leitung der JA-Versammlung ist Sache des Vorsitzenden der JAV.[1] Er hat insoweit dieselben Befugnisse wie der BR-Vorsitzende bei der Leitung der Betriebsversammlung (s. dazu § 42 BetrVG). Als Sitzungsleiter hat er dafür zu sorgen, dass die Versammlung ordnungsgemäß abläuft. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der BR-Vorsitzende oder das vom BR beauftragte Mitglied, das an der Versammlung teilnimmt, berechtigt und verpflichtet, für ihren ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Kommen auch sie dieser Verpflichtung nicht nach, geht das Hausrecht wieder auf den Arbeitgeber über.[2]

 

Rz. 13

Nach h. M. ist die JA-Versammlung nicht öffentlich; § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gilt entsprechend.[3]

[1] Richardi/Annuß, § 71 BetrVG Rz. 18.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 20.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 5 m. w. N.

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