Rz. 1

In § 58 BetrVG ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats normiert. Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Sie ist der Vorschrift des § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet, die die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Verhältnis zu den einzelnen Betriebsräten regelt. Im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 58 Abs. 1 BetrVG hat der Konzernbetriebsrat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Betriebsrat (BAG, Beschluss v. 20.12.1995, 7 ABR 8/95[1]).

 

Rz. 2

Die Regelung ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen oder geändert werden (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[2]).

 

Rz. 3

Das BPersVG enthält keine entsprechende Vorschrift; im SprAuG ist § 23 SprAuG zu beachten.

[1] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 1; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 4.
[2] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 2.

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