(1) 1Der Konzernsprecherausschuß ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. 2Er ist den Gesamtsprecherausschüssen nicht übergeordnet.

 

(2) 1Der Gesamtsprecherausschuß kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernsprecherausschuß schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. 2Der Gesamtsprecherausschuß kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3Für den Widerruf der Beauftragung gilt Satz 1 entsprechend.

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