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Über Streitigkeiten, die das Bestehen oder die Beendigung der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat betreffen, entscheidet gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG das für den Sitz des herrschenden Unternehmens zuständige Arbeitsgericht nach §§ 2a, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren.

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