Rz. 4

Die Vorschrift des § 57 BetrVG regelt nur die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieds (wie für den Gesamtbetriebsrat § 49 BetrVG), nicht jedoch die Beendigung des Konzernbetriebsrats als Kollektivorgan. Der Konzernbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung und hat keine feste Amtszeit. Er kann auch nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt als Kollektivorgan beschließen.[1]  Auch das Arbeitsgericht kann den Konzernbetriebsrat als Kollektivorgan nicht durch Beschluss auflösen.[2]  Gemäß § 56 BetrVG ist lediglich – bei Vorliegen eines groben Pflichtverstoßes – der Ausschluss einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder möglich. Auch durch eine Amtsniederlegung der einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieder endet nicht das Amt des Konzernbetriebsrats als solches. In diesem Fall rücken vielmehr die gewählten Ersatzmitglieder in den Konzernbetriebsrat nach (vgl. §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 BetrVG).

 

Rz. 5

Der Konzernbetriebsrat als Kollektivorgan endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nachträglich wegfallen (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[3]). Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des Konzerns i. S. v. § 18 Abs. 1 AktG entfallen oder wenn die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen die Auflösung des Konzernbetriebsrats beschließen.[4]  Letzteres ist im Gegensatz zum zwingend vorgeschriebenen Gesamtbetriebsrat beim fakultativen Konzernbetriebsrat möglich. In diesem Fall endet das Amt des Konzernbetriebsrats, sobald sich Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte von Konzernunternehmen dafür aussprechen, die insgesamt mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigen.[5]  Dagegen reicht es nicht aus, dass sämtliche Gesamtbetriebsräte bzw. entsendungsberechtigte Betriebsräte keine Mitglieder mehr in den Konzernbetriebsrat entsenden.[6]  In einem solchen Verhalten kann kein konkludenter Auflösungsbeschluss gesehen werden, noch wäre ein solcher ausreichend; es bedarf zur Auflösung des Konzernbetriebsrats vielmehr eines förmlichen Beschlusses.[7]

 

Rz. 6

Umstrukturierungen des Konzerns (etwa infolge Hinzutretens neuer Unternehmen in das Konzernverhältnis oder Ausscheiden von Konzernunternehmen) haben auf den Bestand des Konzernbetriebsrats als Kollektivorgan in der Regel keinen Einfluss.[8]  Die Konzernbetriebsratmitglieder des ausgeschiedenen Konzernunternehmens scheiden jedoch aus dem Konzernbetriebsrat aus. In den Konzernverband hinzugetretene Unternehmen entsenden durch die Gesamtbetriebsräte (bzw. im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG durch die funktionell zuständigen Betriebsräte) neue Mitglieder in den Konzernbetriebsrat (vgl. BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04[9]).

[1] DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 10;Fitting, § 57 BetrVG Rz. 4; s. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 37.
[2] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 2; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 4; s. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 38.
[3] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 5; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 57 BetrVG Rz. 1.
[4] ErfK/Koch, § 57 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 5.
[5] Vgl. Fitting, § 57 BetrVG Rz. 6; Richardi/Annuß, § 57 BetrVG Rz. 3.
[6] Ebenso ErfK/Koch, § 57 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 6; a. A. Richardi/Annuß, § 57 BetrVG Rz. 3.
[7] DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 6; ErfK/Koch, § 57 BetrVG Rz. 1 und § 54 BetrVG BetrVG Rz. 9.
[8] DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 5; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 7; s. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 38 ff.
[9] AP BetrVG 1972 § 51 Nr. 5 in Bezug auf den Gesamtbetriebsrat; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 7.

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