Rz. 33

Ebenso wie der Gesamtbetriebsrat ist auch der Konzernbetriebsrat eine Dauereinrichtung ohne feste Amtszeit. Allerdings gibt es eine mittelbare Abhängigkeit von der Amtszeit der jeweiligen Betriebsräte insofern, als die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats nach Ablauf von vier Jahren endet (vgl. §§ 13, 21 BetrVG). Mit dem Ende der Amtszeit der Einzelbetriebsräte findet jedoch auch die Mitgliedschaft der in den Gesamtbetriebsrat und somit mittelbar auch der in den Konzernbetriebsrat entsandten Mitglieder sein Ende (vgl. § 57 BetrVG)[1]. Daher ist in diesem Fall eine neue Beschlussfassung über die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat erforderlich. Da die Beschlüsse zur Errichtung des Konzernbetriebsrats über einzelne Wahlperioden hinaus dauerhaft Bestand haben, führt die Entsendung neuer Konzernbetriebsratsmitglieder jedoch nicht zu einer Neukonstituierung des Konzernbetriebsrats.[2]

[1] Ebenso Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 45; DKK/Trittin, § 54 BetrVG Rz. 51.
[2] DKK/Trittin, § 54 BetrVG Rz. 51.

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