Rz. 16

Unterhalten mehrere Unternehmen neben weiteren Betrieben mit Betriebsräten einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem ein Betriebsrat existiert, wird in jedem Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebs ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs entsendet Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat jedes der Trägerunternehmen, da ansonsten eine Mitbestimmungslücke entstünde (BAG, Urteil v. 13.2.2007, 1 AZR 184/06[1]).

 

Rz. 17

Die Frage, ob aus einem Gemeinschaftsbetrieb Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens entsandt werden können, dem sie selbst nicht angehören, ist umstritten. Die wohl überwiegende Meinung hält es für zulässig, dass der Gesamtbetriebsrat teilweise oder völlig aus Betriebsräten besteht, die dem Unternehmen, in dem der Gesamtbetriebsrat gebildet wird, nicht angehören (so LAG München, Beschluss v. 22.12.1997, 9 TaBV 93/17[2], da das BetrVG keine Einschränkungen hinsichtlich der Auswahl der zu entsendenden Mitglieder enthalte. Nach anderer Auffassung darf der Betriebsrat nur unternehmensangehörige Mitglieder in den jeweiligen Gesamtbetriebsrat entsenden[3] , da ansonsten unternehmensfremde Arbeitnehmer auch in Angelegenheiten anderer Betriebe des Unternehmens mitbestimmen könnten. Dies widerspräche dem demokratischen Prinzip des BetrVG und wäre systemwidrig. Das BAG hat diese Frage noch nicht geklärt. Da das BetrVG für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 Satz 1 nur die Mitgliedschaft in einem zum Unternehmen gehörenden Betriebsratsgremium voraussetzt, ist der h. M. der Vorzug zu geben, sodass auch solche Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines beteiligten Unternehmens entsendet werden dürfen, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen.

[1] NZA 2007, 825, 827;Fitting, 30. Aufl. 2020 § 47 BetrVG Rz. 80.
[2] Beck RS 2017, 147588 mit zustimmender Anmerkung von Klagges, ArbRAktuell 2018, 320; LAG Hessen, Beschluss v. 11.12.2017, 16 TaBV 95/17; Fitting, 30. Aufl.2020 § 47 BetrVG Rz. 81.
[3] Richardi/Annuß, § 47 BetrVG Rz. 77.

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