Rz. 1

§ 44 regelt den Zeitpunkt von Betriebs- und Abteilungsversammlungen und den Anspruch auf Entgeltzahlung der Arbeitnehmer, die an der Versammlung teilnehmen. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter. Eine abweichende Regelung zur zeitlichen Lage von Betriebsversammlungen und der vorgesehenen Vergütungsansprüche ist weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag möglich.[1] Die einzelnen Modalitäten der Betriebsversammlung können jedoch in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, sofern die gesetzliche Regelung hiervon insgesamt unberührt bleibt. Unzulässig ist es aber, die Dauer der Versammlungen, die während der Arbeitszeit stattzufinden haben, zeitlich zu begrenzen (LAG Saarland, Urteil v. 21.12.1960, Ta 6/58[2]). Denkbar ist dies nur, soweit es um außerordentliche Betriebsversammlungen auf Wunsch des Betriebsrats oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer geht, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit stattfinden.[3]

[1] Fitting, § 44 BetrVG Rz. 3, 14.
[2] BB 1961, 448; GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 16; Fitting, § 44 BetrVG Rz. 14.
[3] Fitting, § 44 BetrVG Rz. 21.

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