Rz. 42

Auch hat der Arbeitgeber das Recht, sich während und von der Betriebsversammlung schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Umstritten ist jedoch, ob der Arbeitgeber auch befugt ist, ein vollständiges Wortprotokoll anzufertigen. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dies widerspreche dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Sinn und Zweck des Teilnahmerechts (LAG Hamm, Beschluss v. 9.7.1986, 3 TaBV 31/86[1]). Dem ist nicht zu folgen. Durch die wortgetreue Niederschrift des Gesagten werden die Teilnehmer nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht berührt. Auch ist nicht ersichtlich, wieso dadurch die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gestört sein soll. Durch die Anfertigung eines Wortprotokolls wird die Arbeit des Betriebsrats oder der sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Organe überhaupt nicht berührt. Ein Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit liegt damit fern. Auch mag es zwar nicht Sinn und Zweck des Teilnahmerechts sein, dass sich der Arbeitgeber mit der Erstellung eines wortgetreuen Protokolls beschäftigt. Allerdings wird die Erfüllung des Sinns und Zwecks des Teilnahmerechts dadurch auch nicht gehindert. Dieser besteht darin, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, vom Inhalt der Betriebsversammlung Kenntnis zu nehmen und sich in diese einzubringen. Dies wird durch die Führung eines Wortprotokolls nicht vereitelt. Da mithin kein Grund ersichtlich ist, der für die Unzulässigkeit eines vollständigen Wortprotokolls sprechen könnte, ist die Anfertigung eines solchen als zulässig anzusehen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.10.1978, 9 TaBV 3/78[2]).

 

Rz. 43

Ton- und Bildaufzeichnungen sind jedoch nur unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts der jeweils betroffenen Personen zulässig. Diese müssen der Aufzeichnung mithin ebenso zustimmen wie der Versammlungsleiter. Auch wenn zunächst alle Anwesenden mit der Bild- und Tonaufzeichnung einverstanden waren, kann jeder Redner verlangen, dass bei seinem Beitrag das Aufzeichnungsgerät abgeschaltet wird (s. dazu § 42 BetrVG Rz. 34).

[1] NZA 1986, 842; Fitting, § 42 BetrVG Rz. 47; Richardi/Annuß, § 42 BetrVG Rz. 42.
[2] DB 1979, 316; GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 55.

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