4.1 Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

 

Rz. 23

Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist nur von seiner beruflichen Tätigkeit befreit, nicht von sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

 
Praxis-Beispiel

Es ist daher verpflichtet, während der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich für dort anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten (BAG, Beschluss v. 13.6.2007, 7 ABR 62/06[1]). Bei Auseinanderfallen von Betrieb und Betriebsratsbüro hat der Aufenthalt an letzterem Ort – ohne Erstattung von Fahrtkosten – zu erfolgen (BAG, Urteil v. 28.8.1991, 7 ABR 46/90[2]; BAG, Urteil v. 13.6.2007, 7 ABR 62/06[3]; BAG, Beschluss v. 10.7.2013, 7 ABR 22/12[4]). Gleiches gilt auch für eine nicht dem § 38 BetrVG unterfallende freiwillige Freistellung i. S. d. § 37 Abs. 2 (LAG Nürnberg, Urteil v. 6.5.2009, 4 TaBV 18/08[5]).

 

Rz. 24

Die vertragliche Arbeitszeit ist nur insoweit maßgebend, als sie sich auf den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung bezieht. Geht es dagegen um die Lage der Arbeitszeit, so ist zu beachten, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben erfüllt und deshalb die betriebsübliche Arbeitszeit einhalten muss (BAG, Urteil v. 20.8.2002, 9 AZR 261/01[6]). Es gelten die Urlaubsregelungen, die anzuwenden wären, wenn das Betriebsratsmitglied nicht freigestellt wäre (BAG, Urteil v. 20.8.2002, 9 AZR 261/01[7]). Regelungen, die seine Betriebsanwesenheit kontrollieren, hat das freigestellte Betriebsratsmitglied zu beachten. Dagegen unterliegt es nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wie es die Betriebsratstätigkeit gestaltet; denn dies verbietet die Unabhängigkeit des Betriebsratsamts. Verlässt das Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit den Betrieb, so muss es sich abmelden (BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 277/88[8]; BAG, Urteil v. 24.2.2016, 7 ABR 20/14[9]). Auf Verlangen des Arbeitgebers hat es nachzuweisen, dass es außerhalb des Betriebs Betriebsratsaufgaben wahrnimmt.[10] Wird im Betrieb Mehrarbeit geleistet, so braucht das freigestellte Betriebsratsmitglied während dieser Zeit nicht anwesend zu sein.[11]

[2] AP Nr. 39 zu § 40 BetrVG 1972.
[3] AP Nr. 31 zu § 38 BetrVG 1972.
[4] NZA 2013, 1221.
[5] NZA-RR 2009, 590.
[6] NZA 2003, 1046.
[7] NZA 2003, 1046.
[8] NZA 1990, 313.
[9] NZA 2016, 831.
[10] Fitting, § 38 Rz. 82.
[11] GK/Weber, § 38 Rz. 90; HWGNRH/Glock, § 38 Rz. 48.

4.2 Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

 

Rz. 25

Muss ein freigestelltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratstätigkeit Freizeit opfern, so kann es einen Freizeitausgleich vornehmen, indem es seine Betriebsanwesenheit während der betriebsüblichen Arbeitszeit entsprechend verkürzt. § 37 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, weil das freigestellte Betriebsratsmitglied ohnehin bereits von seiner beruflichen Tätigkeit befreit ist; entsprechend ist deshalb hier der Freizeitausgleich auch nicht darauf beschränkt, dass betriebsbedingte Gründe die Durchführung der Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gebieten.[1]

 

Rz. 26

Verlangt das freigestellte Betriebsratsmitglied Abgeltung des Freizeitausgleichs, so muss es nachweisen, dass aus betriebsbedingten Gründen die Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner durch die Bindung an die tägliche Arbeitszeit bestimmte Betriebsanwesenheit durchzuführen war, und es muss außerdem darlegen, dass eine ordnungsgemäße Erledigung der Betriebsratsarbeit es unmöglich macht, einen Freizeitausgleich innerhalb eines Monats durchzuführen. Nur in diesen Grenzen kann ein freigestelltes Betriebsratsmitglied in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 2 für die aufgewendete Zeit Mehrarbeitsvergütung verlangen; denn sonst wäre es im Verhältnis zu den sonstigen Betriebsratsmitgliedern begünstigt (ebenso im Ergebnis BAG, Urteil v. 21.5.1974, 1 AZR 477/73[2]).

[1] A. A. Fitting, § 38 Rz. 81.
[2] DB 1974, 1823; ErfK/Koch, § 38 Rz. 10; ebenso insoweit Fitting, § 38 Rz. 81; DKW/Wedde, § 38 Rz. 69.

4.3 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

 

Rz. 27

Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern gearbeitet hätte; es gilt wie für die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 das Lohnausfallprinzip. Jedoch bereitet gerade hier die Feststellung des individuellen Arbeitsentgelts Schwierigkeiten, weil das Betriebsratsmitglied nicht in den Arbeitsablauf des Betriebs eingegliedert ist. Deshalb ist vor allem für freigestellte Betriebsratsmitglieder die Regelung in § 37 Abs. 4 von grundlegender Bedeutung, dass ihr Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

 
Hinweis

Leisten die Vergleichspersonen Mehrarbeit, so hat das freigestellte Betriebsratsmitglied den Anspruch auf ein entsprechend erhöhtes Arbeitsentgelt nur, wenn es ohne die Befreiung von seiner beruflichen Tätigkeit die Mehrarbeit hätte leisten müssen, wobei keine Voraussetzung ist, dass auch im Rahmen der Betriebsratstätigkeit Mehrarbeit anfällt (BAG, Urteil v. 12.12.2000, 9 AZR 508/99[1]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.6.2009, ...

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