7.1 Festlegungen durch den Betriebsrat

 

Rz. 64

Das Gesetz gibt eine Regelung über das Freistellungsverfahren nur insoweit, als der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat (Abs. 6 Satz 3 bis 6).

 

Rz. 65

Bevor der Betriebsrat darüber eine Entscheidung trifft, hat er zu prüfen, ob die in der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, ob zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse die Teilnahme aller oder nur einzelner Mitglieder oder lediglich eines Mitglieds unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers erforderlich ist und ob die Dauer der Schulung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Der Betriebsrat hat insoweit einen Beurteilungsspielraum (BAG, Beschluss v. 15.5.1986, 6 ABR 64/83[1]). Es gilt Gleiches wie für eine Freistellung nach Abs. 2. Maßgebend ist also nicht die subjektive Sicht des Betriebsrats, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Betriebsrat vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen sowohl den Inhalt der Schulung als auch die Teilnehmerzahl und den Zeitaufwand für erforderlich halten konnte (ebenso BAG, Beschluss v. 6.11.1973, 1 ABR 8/73[2]).

 

Rz. 66

Der Betriebsrat beschließt über die Teilnahme an der Schulung, indem er deren zeitliche Lage festlegt (Abs. 6 Satz 2). Dabei hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen, d. h. durch die Teilnahme darf der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden.[3] Es gilt deshalb auch insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Betriebsrat trifft weiterhin die Auswahlentscheidung, wer an der Schulung teilnimmt . Er ist in der personellen Auswahl aber nicht frei; insbesondere hat er kein Sperrrecht, einzelne Mitglieder von der Teilnahme an den Schulungen auszuschließen. Für seine Auswahlentscheidung sind vielmehr die folgenden Entscheidungskriterien verbindlich: Da die Schulung für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein muss, ist die Auswahl danach zu treffen, welche Aufgaben und Funktionen ein Mitglied im Betriebsrat wahrnimmt. Kommen alle oder mehrere Mitglieder in Betracht, so richtet sich ihre Zahl nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, und eine weitere Schranke für die Auswahl ergibt sich daraus, dass bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 67

Der Betriebsrat trifft weiterhin die Auswahlentscheidung, wer an der Schulung teilnimmt.[4] Er ist in der personellen Auswahl aber nicht frei; insbesondere hat er kein Sperrrecht, einzelne Mitglieder von der Teilnahme an den Schulungen auszuschließen. Für seine Auswahlentscheidung sind vielmehr die folgenden Entscheidungskriterien verbindlich: Da die Schulung für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein muss, ist die Auswahl danach zu treffen, welche Aufgaben und Funktionen ein Mitglied im Betriebsrat wahrnimmt. Kommen alle oder mehrere Mitglieder in Betracht, so richtet sich ihre Zahl nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, und eine weitere Schranke für die Auswahl ergibt sich daraus, dass bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen sind.

[1] BAGE 52, 73; Fitting, § 37 Rz. 174.
[2] BAGE 25, 348.
[3] Ebenso im Ergebnis HWGNRH/Glock, § 37 Rz. 135.
[4] Fitting, § 37 Rz. 234; GK/Weber, § 37 Rz. 301 ff.

7.2 Unterrichtung des Arbeitgebers

 

Rz. 68

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben (Abs. 6 Satz 4). Rechtzeitig ist die Mitteilung im Regelfall nur dann, wenn der Arbeitgeber ausreichend Zeit hat, um sich auf die Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder einzurichten und gegebenenfalls ein Verfahren vor der Einigungsstelle einzuleiten (BAG, Beschluss v. 18.3.1977, 1 ABR 54/74[1]). Der Betriebsrat ist verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wann die Schulung stattfindet, wie lange sie dauert, mit welchen Themen sie sich befasst und wer an ihr teilnimmt.[2] Unterlässt der Betriebsrat die Unterrichtung des Arbeitgebers, so handelt er pflichtwidrig. Geschieht dies mehrmals, so liegt darin eine grobe Amtspflichtverletzung, die zur Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 berechtigt.[3] War die Unterrichtung nicht rechtzeitig erfolgt, so trifft den Arbeitgeber die Obliegenheit, dies unverzüglich geltend zu machen.

 
Hinweis

Das Betriebsratsmitglied ist nicht von seiner Arbeitspflicht befreit, solange der Betriebsrat seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt hat. Nimmt es dennoch an einer Schulung teil, so verletzt es, sofern der Arbeitgeber keine Freistellung vorgenommen hat, nicht nur seine Pflichten aus dem Betriebsratsamt, sondern auch seine Pflichten aus dem Einzelarbeitsverhältnis; es hat für die Teilnahme keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts und Ersatz der Schulungskosten.[4]

[1] DB 1977, 1148; Fitting, § 37 Rz. 240; HWK/Reichold, § 37 Rz. 40.
[2] Fi...

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