Leitsatz (redaktionell)

1. Eine fünftägige Schulung von Betriebsratsmitgliedern über das neue Betriebsverfassungsgesetz kann erforderlich iS des BetrVerfG § 37 Abs 6 sein.

2. Zum Verhältnis des BetrVerfG § 37 Abs 7 zu § 37 Abs 6 dieses Gesetzes.

3. Auch bei Veranstaltungen nach BetrVerfG § 37 Abs 7 muß ein Zusammenhang zur Betriebsratstätigkeit bestehen.

4. Bei der Frage, ob eine Schulung erforderlich ist, steht sowohl dem Betriebsrat als auch den Gerichten der Tatsacheninstanzen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.

5. Eine Anwendung des BetrVerfG § 37 Abs 6 kommt auf Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses nur in ihrer etwaigen Eigenschaft als Betriebsratsmitglied auf Grund eines Beschlusses des einzelnen Betriebsrats in Betracht. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 21.12.1972; Aktenzeichen 8 BVTa 39/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437097

BAGE 25, 348-357 (LT1-5)

BAGE, 348

BB 1974, 461

DB 1974, 780-781

BetrR 1974, 270

EzB, 19 (L1-5)

ARST 1974, 84

BlStSozArbR 1974, 213

SAE 1975, 155-158 (LT1-5)

AP § 37 BetrVG 1972 (LT1-5), Nr 5

AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 10

AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 10

ArbuR 1974, 25

EzA § 37 BetrVG 1972, Nr 16

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 12

PraktArbR BetrVG §§ 37-41, Nr 110

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