Rz. 16

Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des Wirtschaftsausschusses stehen, wie etwa die Frage, ob eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses fällt oder nicht, sowie Streitigkeiten über die Teilnahmepflicht des Unternehmers oder seines allgemeinen Vertreters, über die Hinzuziehung von Sachverständigen und die Einsichtnahme in Unterlagen, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren gem. § 2a, §§ 80 ff. ArbGG. Dies gilt ebenso für Streitigkeiten über das Einsichtrecht nach § 108 Abs. 3 BetrVG und die Erläuterung des Jahresabschlusses nach § 108 Abs. 5 BetrVG.

 

Rz. 17

Verstöße gegen § 106 Abs. 2 BetrVG (Unterrichtungspflicht) und § 108 Abs. 5 BetrVG (Erläuterung des Jahresabschlusses) sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 121 BetrVG).

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