Rz. 11

Der Betriebsrat kann aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses gem. § 33 BetrVG die Versetzung oder Entlassung eines Arbeitnehmers verlangen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann nur die Versetzung beantragt werden, wenn dies zur Herstellung des Betriebsfriedens ausreichend ist. Verlangt der Betriebsrat die Versetzung, kann er nicht die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes verlangen[1], er kann aber Vorschläge machen. Dem betroffenen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, die vom Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats getroffenen Maßnahmen (Versetzung, Entlassung) gerichtlich überprüfen zu lassen.

 

Rz. 11a

Das Verlangen nach "Entlassung" gem. § 104 Satz 1 BetrVG bzw. eine Verpflichtung des Arbeitgebers im Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG, die "Entlassung" durchzuführen, ist auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers, nicht nur auf eine Beendigung seiner Beschäftigung in dem bisherigen Betrieb gerichtet.[2] Dagegen hat der Betriebsrat gem. § 104 Satz 1 BetrVG nicht das Recht, eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers zu verlangen. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers kann nicht Ergebnis eines Verfahrens nach § 104 Satz 2 BetrVG sein. Der Arbeitgeber ist gem. § 104 Satz 2 BetrVG bereits dann zur "Entlassung" zu verpflichten, wenn das in § 104 Satz 1 BetrVG näher beschriebene Verhalten des Arbeitnehmers ein solches Verlangen des Betriebsrats rechtfertigt. Ob zugleich Gründe für eine fristlose Kündigung gegeben wären, ist nach dem Wortlaut der Bestimmung ohne Belang. Der Arbeitgeber genügt einer Verpflichtung zur "Entlassung" des Arbeitnehmers gem. § 104 Satz 2 BetrVG demnach schon dann, wenn er zeitnah nach Rechtskraft der zuvor im Beschlussverfahren ergangenen Entscheidung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfristen – im Falle der ordentlichen Unkündbarkeit des Arbeitnehmers ggf. durch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist – bewirkt.[3]

 

Rz. 12

Die Durchführung der Kündigung oder der Versetzung (ggf. aufgrund einer Änderungskündigung), obliegt dem Arbeitgeber (§ 77 Abs. 1 BetrVG). Eine weitere Beteiligung des Betriebsrats nach §§ 99, 102, bzw. § 103 BetrVG entfällt, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall dem Verlangen des Betriebsrats, eine bestimmte Maßnahme durchzuführen, nachkommt.[4]

 

Rz. 13

Der Betriebsrat kann die Entfernung betriebsstörender leitender Angestellter nach § 104 BetrVG auch dann nicht verlangen, wenn der Arbeitnehmer nach Schluss der mündlichen Anhörung erster Instanz zum Prokuristen bestellt und erst durch die Bestellung zum leitenden Angestellten wird.[5]

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