Rechtsmittel nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat kann die Entfernung betriebsstörender leitender Angestellter auch dann nicht verlangen, wenn der Arbeitnehmer erst nach Schluss der mündlichen Anhörung erster Instanz zum Prokuristen bestellt wird und erst durch die Bestellung zum leitenden Angestellten wird.

 

Normenkette

BetrVG §§ 104, 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Beschluss vom 09.01.2001; Aktenzeichen 4 BV 5/00 C)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 09.01.2001 abgeändert.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die vom Antragsteller verlangte Entfernung des technischen Betriebsleiters der Arbeitgeberin nach § 104 BetrVG.

Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) betreibt einen Werkzeug- und Formenbaubetrieb und beschäftigt derzeit ca. 55 bis 60 Mitarbeiter. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete, zuletzt 1998 gewählte fünfköpfige Betriebsrat.

Der Beteiligte zu 3) ist gelernter Werkzeugmachermeister und Maschinenbautechniker. Bei den Betriebsratswahlen im Frühjahr 1998 wurde der Beteiligte zu 3) als wahlberechtigter Arbeitnehmer geführt. Mit Aushang vom 10.07.1998 hatte die Beklagte bekannt gegeben, dass der Beteiligte zu 3) ab 01. Juli 1998 das Aufgabengebiet des technischen Leiters übernommen hat.

Mit Schreiben vom 09.03.1999 beschwerte sich der Antragsteller erstmals öffentlich bei der Geschäftsleitung über das Verhalten des Beteiligten zu 3). Mit Schreiben vom 17.12.1999 verlangte er von der Arbeitgeberin die Versetzung oder Kündigung des Beteiligten zu 3). Bei einer Betriebsversammlung wurde das Verhalten des Beteiligten zu 3) erörtert. Am 17.12.1999 fasste der Antragsteller den Beschluss, nach § 104 BetrVG zu handeln. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt nicht. Nunmehr leitete der Antragsteller das Beschlussverfahren zur Entlassung des Beteiligten zu 3) ein.

Mit Beschluss vom 09.01.2001 gab das Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg – dem Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 3) statt. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Beteiligten wird auf I der Gründe des angefochtenen. Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den allen Beteiligten am 23.02.2001 zugestellten Beschluss legten die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) Beschwerde ein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerde wird auf die protokollarischen Feststellungen der Sitzung vom 14.12.2001 Bezug genommen.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde der Beteiligte zu 3) am 06.07.2001 zum Einzelprokuristen ernannte. Die Ernennung wurde am 01.08.2001 ins Handelsregister eingetragen.

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin vor, der Beteiligte zu 3) sei seit 25.05.1994 geschäftsführender Gesellschafter der H. … Technik. Dieses Unternehmen sei zusammen mit dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) zur Unterstützung der Beteiligten zu 2) gegründet worden. In diesem Rahmen habe der Beteiligte zu 3) die Position des technischen Leiters übernommen. Zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) seien keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden. Der Beteiligte zu 3) habe im Nachhang zum Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) selbständig für die Beteiligte zu 2) eine Reihe von Aufgaben wahrnehmen sollen, die sich in ähnlicher Form aus der Satzung der H. für ihn als deren Geschäftsführer ergäben. Seit diesem Zeitpunkt sei er zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt. Damit sei er leitender Angestellter. Der von der Beteiligten zu 1) angesprochene Personalabbau sei vor der Berufung des Beteiligten zu 3) auf die vorgenannte Position erfolgt, so dass tatsächlich keine Entlassung, habe durchgeführt werden müssen. Seit einer Bandscheibenoperation im Jahre 1997 sei der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) nur noch bedingt zu Kundenaquisition und -pflege in der Lage. Die Feststellung der Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl habe vor der Übertragung der Befugnisse gelegen. Der Beteiligte zu 3) habe mit dem Beteiligten zu 1) Verhandlungen geführt.

Die Vorfälle seien völlig überzogen und nicht der Realität entsprechend dargestellt worden. Der Beteiligte zu 3) habe sich im Nachhinein bei dem betroffenen Mitarbeiter entschuldigt. Zudem habe auch der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) zum Zeitpunkt der angeblichen Beleidigung die eben noch freundliche Kommunikation bereits verlassen gehabt.

Der Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführer beantragt:

  1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg – Kammer Coburg – vom 09. Januar 2001, AZ: 4 BV 5/00 C, wird abgeändert.
  2. Der Antrag vom 28. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) und Beschwerdeführer trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, das Arbeitsgericht habe Sachverhalte als unstreitig dargestellt und ...

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