Rz. 33

Unterliegt der Arbeitgeber mit beiden Anträgen oder nur mit dem Feststellungsantrag, endet kraft Gesetzes die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung (§ 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) und darf ab diesem Zeitpunkt nicht weiter aufrechterhalten werden (§ 100 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Eine Kündigungserklärung ist nicht erforderlich, Kündigungsfristen sind unerheblich.[1] Der Arbeitnehmer darf im Betrieb tatsächlich nicht mehr weiterbeschäftigt werden.

 

Rz. 34

Wird eine Versetzung als vorläufige personelle Maßnahme aufgehoben und soll der Arbeitnehmer wieder an seinem alten Arbeitsplatz zurückkehren, kann der zuständige Betriebsrat die Erfüllung dieser Verpflichtung auch mit einem Verfahren nach § 101 BetrVG zu erzwingen. Fehlt dem Arbeitgeber aber jeglicher Entscheidungsspielraum, ist auch kein Raum für ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates.[2]

[1] Fitting, § 100 Rz. 18; a. A. Richardi/Thüsing, § 100 Rz. 57 für den Fall der unterlassenen Aufklärung durch den Arbeitgeber.

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