Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßnahme. Kein Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei "Zurückversetzung" auf den bisherigen Arbeitsplatz. Kein Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine vorläufige personelle Maßnahme (hier: “Zurückversetzung„ auf den bisherigen Arbeitsplatz) aufgehoben, steht dem Betriebsrat kein Beteiligungsrecht zu.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-101

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Entscheidung vom 19.10.2011; Aktenzeichen 3 BV 16/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.04.2014; Aktenzeichen 1 ABR 101/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 19.10.2011 - 3 BV 16/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Arbeitgeberin betreibt die im Land Nordrhein-Westfalen konzessionierten Spielbanken in O1, A1 und D1. Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ist der im Casino O1 gebildete Betriebsrat.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz von zwei Mitarbeitern, die ursprünglich im Casino O1 beschäftigt waren, sodann im Rahmen einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG über mehrere Jahre im Casino D1 eingesetzt wurden und nunmehr nach Aufhebung der vorläufigen personellen Maßnahme wieder in O1 beschäftigt werden sollen, eine zustimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt. Hilfsweise begehrt die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen sowie die Feststellung, dass die vorläufige Beschäftigung der beiden Mitarbeiter im Casino O1 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Im Einzelnen liegt dem Streit der Beteiligten der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitgeberin schrieb unter dem 15.04.2008 mehrere Stellen für stellvertretende Bereichsleiter im klassischen Spiel für die Spielbank in D1 aus. Auf diese Stellen bewarben sich u. a. die Mitarbeiter K1 und M1, die bis dahin als stellvertretender Bereichsleiter bzw. als Spielaufsicht im Casino O1 beschäftigt waren. Nachdem sich beide in einem Bewerbungsverfahren um die zu besetzenden Stellen durchgesetzt hatten, beabsichtigte die Arbeitgeberin, beide Mitarbeiter mit Wirkung ab dem 01.09.2008 als stellvertretende Bereichsleiter im Casino D1 zu beschäftigen.

Da der nach § 99 BetrVG beteiligte Betriebsrat des Casinos D1 seine Zustimmung zur Einstellung der beiden Mitarbeiter in D1 verweigerte, setzte die Arbeitgeberin beide Mitarbeiter im Rahmen einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG als stellvertretende Bereichsleiter in D1 ein. Zugleich beantragte sie die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats des Casinos D1 vor dem Arbeitsgericht Dortmund. Während das Arbeitsgericht Dortmund diesem Antrag zunächst stattgab, hob das Landesarbeitsgericht Hamm im Verfahren 13 TaBV 60/09 diese Entscheidung wieder auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.2010 (Az.: 7 ABN 22/10), welcher der Arbeitgeberin am 16.07.2010 zugestellt wurde, zurückgewiesen.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens besserte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.07.2010 die Unterrichtung des Betriebsrates in D1 nach und beantragte erneut die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiter K1 und M1. Als der Betriebsrat erneut die Zustimmung verweigerte, beantragte die Arbeitgeberin wiederum die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates vor dem Arbeitsgericht Dortmund. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31.03.2011 (Az.: 3 BV 122/10) wies das Arbeitsgericht Dortmund den Antrag ab. Es lehnte auch die Feststellung ab, dass die vorläufige Beschäftigung der Mitarbeiter K1 und M1 in D1 als stellvertretende Bereichsleiter aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Zur Begründung führte es aus, die Anträge seien unzulässig, da die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm im Verfahren 13 TaBV 60/09 entgegenstehe. Mit Rechtskraft der Entscheidung sei das Verfahren nach § 99 BetrVG beendet worden; die Arbeitgeberin habe daher nach Durchführung einer neuen Stellenausschreibung ein neues Verfahren nach § 99 BetrVG einleiten müssen.

Mit Schreiben vom 12.05.2011 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat des Casinos O1 darüber, dass die Mitarbeiter K1 und M1 zum 01.06.2011 wieder im Casino O1 auf ihren bisherigen Positionen zum Einsatz kommen werden. Zur Begründung führte sie aus, durch die gerichtliche Feststellung der betriebsverfassungsrechtlichen Unwirksamkeit der Versetzung in das Casino D1 sei automatisch der Zustand vor der Versetzung hergestellt; beide Mitarbeiter seien daher wieder auf ihren bisherigen Positionen zu beschäftigen.

Der Betriebsrat erwiderte mit Schreiben vom 17.05.2011, dass er vor einer Beschäftigung der beiden Mitarbeiter selbstverständlich nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei. Beide Mitarbeiter seien vor Jahren aus dem Betrieb Casino O1 ausgeschieden und in den Betrieb Casino D1 eingegliedert w...

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