Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsantrag (Mangelnde Bestimmtheit) Schichtpläne. Unzulässigkeit eines Unterlassungsantrags mangels Bestimmtheit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift u.a. einen “bestimmten Antrag" enthalten; ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren.

2. Soll die Arbeitgeberin verpflichtet werden, keine Mitarbeiter im Saaldienst eines Casinos zu beschäftigen, soweit dies nicht in einem vom Betriebsrat mitbestimmten Dienstplan vorgesehen ist, und soll das aber nicht für Fälle gelten, die auf “unvorhergesehenen, kurzfristigen Personalausfällen" beruhen, ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Entscheidung vom 24.01.2012; Aktenzeichen 1 BV 17/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 24.01.2012 - 1 BV 17/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrates im Zusammenhang mit Dienstplanänderungen.

Die Arbeitgeberin betreibt die in Nordrhein-Westfalen konzessionierten Spielbanken in O1, A1 und D1. Antragsteller ist der im Spielcasino O1 gebildete Betriebsrat.

Die Beteiligten haben im Juni 2000 mehrere Betriebsvereinbarungen geschlossen, insbesondere eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur Gestaltung von Dienstplänen im Casino O1, die nach ihrem Geltungsbereich auch den Saaldienst erfasst, und darüber hinaus zahlreiche Betriebsvereinbarungen zur Ausfüllung der Rahmenbetriebsvereinbarung, jeweils bezogen auf einzelne Abteilungen bzw. Bereiche des Casinos. Für den Bereich Saaldienst existiert eine solche Betriebsvereinbarung nicht. Vielmehr ist in einer Protokollnotiz zur Gestaltung von Dienstplänen im Casino O1 vom 20.06.2000 folgendes niedergelegt:

"Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass wegen der ungeklärten Rechtslage eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Bereich Saaldienst nicht abgeschlossen werden soll. Die bisher praktizierten Arbeitszeiten in diesem Bereich werden zunächst ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs beibehalten. Nach Klärung der Rechtslage soll eine Betriebsvereinbarung auf der Grundlage der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 20.06.2000 abgeschlossen werden."

In der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 20.06.2000 ist in § 4 unter der Überschrift "Grundsätze der Dienstplananwendung" u. a. folgendes geregelt:

"1. Ein Diensttausch innerhalb einer Abteilung ist nach Genehmigung möglich, auch wenn sich hierdurch die Ausgangs- und Arbeitsrhythmen verändern.

2. ....

3. ....

4. ....

5. Kann auf Grund unvorhergesehener, kurzfristiger Personalausfälle, die durch Verschiebung eingeteilter Dienste nicht aufgefangen werden können, die Funktionsfähigkeit der Betreffenden Abteilung nicht aufrechterhalten werden, darf ein/e Mitarbeiter/in, der / die dienstplanmäßig frei hat, auf freiwilliger Basis zur Arbeit herangezogen werden. In diesen Fällen darf von der Regelung in § 3 Ziffer 1 abgewichen werden. Der Betriebsrat ist darüber zu informieren. Der freie Tag ist kurzfristig nachzugewähren.

6. Steht kein/e Mitarbeiter/in zur Verfügung, kann der Arbeitgeber in den Fällen von Ziffer 5 einen C-Stop vorläufig für maximal einen Tag anordnen und zwar für einen von zwei freien Tagen. Der C-Stop darf nur in der Abteilung angeordnet werden, in der der unvorhergesehene, kurzfristige Personalausfall vorliegt. Der Betriebsrat ist hierüber zu informieren. Der freie Tag wird gemäß dem Wunsch des/r Mitarbeiters/in kurzfristig nachgewährt, soweit dem nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

....".

Die Rahmenbetriebsvereinbarung ist von der Arbeitgeberin mit Wirkung zum 31.08.2003 gekündigt worden.

Beginn und Ende der Arbeitszeiten im Saaldienst werden ungeachtet der Protokollnotiz vom 20.06.2000 durch mitbestimmte Dienstpläne geregelt, die jeweils eine Laufzeit von 18 Wochen haben. Während der Laufzeit des vom Betriebsrat mitbestimmten Dienstplans für die Zeit vom 13.03.2011 bis zum 16.07.2011 kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über eine von der Arbeitgeberin beabsichtigte Änderung des Dienstplanes, wonach mit Wirkung ab dem 01.06.2011 zusätzlich die Mitarbeiter K1 und M1 in den Dienstplan aufgenommen werden sollten. Beide Mitarbeiter waren bis zum Jahr 2008 als stellvertretender Bereichsleiter bzw. als Spielaufsicht im Saaldienst des Casinos O1 beschäftigt worden. Im Jahre 2008 beabsichtigte die Arbeitgeberin, beide Mitarbeiter mit ihrem Einverständnis in das Casino D1 zu versetzen. Da der Betriebsrat des Casinos D1 seine Zustimmung zur Beschäftigung der beiden Mitarbeiter in D1 verweigerte, setzte die Arbeitgeberin beide Mitarbeiter im Rahmen einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG in D1 ein und be...

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