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Die Rechtsfolgen des Ruhens nach § 158 SGB III entsprechen grds. denen des Ruhens wegen Eintritts einer Sperrzeit nach § 159 SGB III[1], mit dem Ergebnis, dass auch beim Ruhen nach § 158 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt zu werden braucht bzw. nicht durchgesetzt werden kann. Das sog. Stammrecht, dessen Entstehung durch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht gehindert wird, ruht.[2] Allerdings löst allein das Ruhen keine Anspruchsminderung wie bei der Sperrzeit aus.[3] Jedoch gilt im Fall der Gleichwohlgewährung im Übrigen § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Danach mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl der Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist. Diese Minderung tritt ferner dann ein, wenn im Fall der Gleichwohlgewährung die Bundesagentur für Arbeit gegen den Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch hat, dieser aber nicht durchgesetzt wird.[4] Nur dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit den auf sie übergegangenen Teil der Entlassungsentschädigung erhält, ist insoweit die Minderung der Anspruchsdauer rückgängig zu machen und die entsprechende Zahl von Tagen wird wieder gutgeschrieben.[5] Erhält also im Fall der Gleichwohlgewährung die Bundesagentur vom Arbeitgeber Ersatz, entfällt die Minderung der Anspruchsdauer für die entsprechende Anzahl von Tagen.[6] Zu beachten sind jedoch die Auswirkungen eines Ruhens nach § 158 SGB III für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Während für eine Sperrzeit nach § 159 SGB III oder im Fall einer Urlaubsabgeltung § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vorsieht, dass Personen in der Zeit versicherungspflichtig sind, für die sie Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder wegen einer Urlaubsabgeltung ruht, fehlt eine solche Regelung für den Fall des Ruhens nach § 158 SGB III. Hieraus wird man den Schluss ziehen müssen, dass in solchen Fällen grundsätzlich die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.[7]

[1] Zu den Folgewirkungen von Sperrzeiten: Behrend, AuR 2020, 492 ff.
[3] Köster/Meyer, P&R 2021, 244.
[5] FW 158.5 (3) (Stand: Ergänzung 3/2022).

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