Rz. 20

Der Arbeitgeber muss mitteilen, ob er eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung oder eine Änderungskündigung aussprechen will.[1]

 

Rz. 21

Beabsichtigt der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung, so hat er Kündigungstermin und Kündigungsfrist mitzuteilen. Unschädlich ist die Angabe einer unrichtigen Kündigungsfrist oder eines unrichtigen Endtermins, zu dem die Kündigung wirksam werden kann.[2]

 
Hinweis

Will der Arbeitgeber neben einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich eine ordentliche Kündigung aussprechen, so muss er darauf explizit hinweisen.[3] Die Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung ersetzt nicht die Anhörung zu einer hilfsweise vorgesehenen ordentlichen Kündigung[4], es sei denn, der Betriebsrat hat der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt[5]. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung beabsichtigt, dann aber ohne erneute Anhörung eine außerordentliche Kündigung ausspricht. Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung nach § 140 BGB ist nicht möglich.[6]

 

Rz. 22

Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat neben den Gründen für die Kündigung das Änderungsangebot mitteilen[7] sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderung der Arbeitsbedingungen wirksam werden soll[8]. Beabsichtigt der Arbeitgeber im Fall der Ablehnung des Änderungsangebots statt der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, so muss er dies im Anhörungsverfahren deutlich machen.[9]

[1] St. Rspr. des BAG seit BAG, Urteil v. 16.3.1978, 2 AZR 424/76, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 15; bestätigt durch BAG, Urteil v. 29.8.1991, 2 AZR 59/91, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 58.
[2] BAG, Urteil v. 29.1.1986, 7 AZR 257/84, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 42.
[3] BAG, Urteil v. 16.3.1978, 2 AZR 424/76, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 15.
[4] BAG, Urteil v. 29.8.1991, 2 AZR 59/91, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 58.
[5] BAG, Urteil v. 16.3.1978, 2 AZR 424/76, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 15.
[6] BAG, Urteil v. 12.8.1976, 2 AZR 311/75, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 10.
[8] Vgl. BAG, Urteil v. 29.3.1990, 2 AZR 420/89, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 56.
[9] Vgl. BAG, Urteil v. 30.1.1989, 2 AZR 197/89, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 53.

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