Rz. 169

Nach der Rechtsprechung des BAG soll die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG im Fall der treuwidrigen Verzögerung oder Vereitelung des Zugangs nicht zwangsläufig ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Zugang der Kündigung zugunsten des Arbeitgebers fingiert wird. So soll ein Arbeitnehmer, der mit einer Kündigung rechnet, nicht ohne Weiteres verpflichtet sein, im Interesse des Arbeitgebers für einen unverzüglichen Beginn der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zu sorgen und ein Einschreiben unverzüglich nach Zugang des Benachrichtigungszettels abzuholen.[1] Die Klagefrist würde danach im Einzelfall erst beginnen, wenn der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben tatsächlich erhält.

 
Hinweis

Die Rechtsprechung des BAG zum Zugang der Kündigung und zum Beginn der 3-Wochen-Frist im Fall der Zugangsvereitelung überzeugt nicht. Wenn im Einzelfall ein Zugang der Kündigung fingiert wird, muss zu diesem Zeitpunkt auch die 3-Wochen-Frist beginnen.[2] Diese Konsequenz ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, der den Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt, auch nicht schutzwürdig. Bis zu einer Änderung der Rechtsprechung muss sich die Praxis jedoch auf diesen Wertungswiderspruch einstellen.

[1] BAG, Urteil v. 25.4.1996, 2 AZR 13/95, NZA 1996, 1227, 1228 f.
[2] Kritisch auch KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 178.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge