Rz. 92

Die Parteien, mithin auch der Kläger, sind in der Klageschrift zutreffend zu bezeichnen, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das BAG hat entschieden, dass eine Kündigungsschutzklage die Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch wahren kann, wenn der Arbeitnehmer entgegen § 253 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.[1]

[1] Vgl. dazu BAG, Urteil v. 1.10.2020, 2 AZR 247/20, NZA 2021, 75 ff.

6.3.1.1 Arbeitnehmer

 

Rz. 93

Die Bestimmung des Klägers bereitet in der Praxis kaum Probleme. Das Recht zur Klageerhebung ist ein höchstpersönliches Recht des von der Kündigung unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers. Dieser kann frei entscheiden, ob es zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommen soll.[1] Dritte sind zur Erhebung der Kündigungsschutzklage grds. nicht berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn Dritte ein eigenes Interesse an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben, z. B. wegen einer Abtretung von Lohnforderungen des Arbeitnehmers.[2]

[2] ErfK/Kiel, § 4 KSchG Rz. 17.

6.3.1.2 Krankenkasse

 

Rz. 94

Nach einer älteren Entscheidung des BAG soll sich eine Krankenkasse im Einzelfall auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen können, wenn sie gegen den Arbeitgeber Entgeltfortzahlungsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.[1] Allerdings ließ das BAG offen, ob ein solches Recht auch im Anwendungsbereich des KSchG denkbar ist.[2]

 

Rz. 95

Diese ohnehin problematische Rechtsprechung dürfte ihre praktische Bedeutung verloren haben, da § 4 Satz 1 KSchG nun nahezu alle Unwirksamkeitsgründe erfasst und der Anwendungsbereich des KSchG insoweit i. d. R. eröffnet sein wird.[3]

6.3.1.3 Erben des Arbeitnehmers

 

Rz. 96

Stirbt der Arbeitnehmer nach Erhebung der Kündigungsschutzklage und steht seinen Erben nach § 615 Satz 1 BGB die Vergütung bis zu seinem Tod zu, können die Erben den Kündigungsschutzprozess fortführen. Eine isolierte Zahlungsklage der Erben wäre in diesem Fall nicht ausreichend, da diese eine materielle Präklusion nach § 7 KSchG nicht verhindern könnte.[1] Die Erben können zur Durchsetzung entsprechender Zahlungsansprüche auch selbst Kündigungsschutzklage erheben, wenn der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist aber innerhalb der 3-Wochen-Frist stirbt.[2]

 

Rz. 97

Stirbt der Arbeitnehmer dagegen vor Ablauf der Kündigungsfrist, endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgrund des Todes des Arbeitnehmers. Die Kündigung entfaltet keine Rechtswirkungen. Hatte der verstorbene Arbeitnehmer bereits Kündigungsschutzklage erhoben, wird diese unschlüssig.[3] Eine Kündigungsschutzklage der Erben wäre unzulässig.

[2] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 113; zu der parallelen Problematik bei Befristungen vgl. BAG, Urteil v. 18.1.2012, 7 AZR 112/08, NZA 2012, 575.

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