Rz. 121

Gegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist nach dem "punktuellen Streitgegenstandsbegriff" des BAG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin.[1] Die betreffende Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils soll deshalb regelmäßig zugleich feststehen, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist. Daher kann einer Kündigungsschutzklage nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist.[2] Das Arbeitsgericht prüft nicht, ob das Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung durch eine etwaige weitere Kündigung beendet wurde.

Darüber hinaus wahrt eine Kündigungsschutzklage die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der 1. Kündigung wirksam werden soll. Vorausgesetzt, der Kläger macht ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz explizit geltend und erfasst diese mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG.[3]

 

Rz. 122

Das Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage ergibt sich bereits daraus, dass der Arbeitnehmer nach § 4 Satz 1 KSchG Klage erheben muss, um die Heilung einer unwirksamen Kündigung nach § 7 KSchG zu verhindern.[4] Der Arbeitnehmer muss daher kein besonderes Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage darlegen.

[1] BAG, Urteil v. 12.5.2005, 2 AZR 426/04, NZA 2005, 1259, 1260, vgl. zum Streitgegenstandsbegriff MünchArbR/Rachor, 5. Aufl. 2021, § 130 Rz. 105 ff.
[4] BAG, Urteil v. 11.2.1981, 7 AZR 12/79, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 8.

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