Rz. 17

Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag geht dem Abwicklungsvertrag eine einseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Die Parteien beschränken sich im Abwicklungsvertrag darauf, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. Zahlung einer Abfindung, einvernehmlich zu regeln.[1]

 

Rz. 18

Mängel des Abwicklungsvertrags muss der Arbeitnehmer nicht nach § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend machen. Allerdings berührt die Unwirksamkeit des Abwicklungsvertrags die Wirksamkeit der dem Abwicklungsvertrag zugrunde liegenden Kündigung nicht. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung daher mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. In der Praxis ist die 3-Wochen-Frist für diese Klage jedoch vielfach abgelaufen, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Unwirksamkeit des Abwicklungsvertrags erlangt. In Betracht kommt dann allenfalls eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, falls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG erfüllt sind.[2]

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält am 14.9. (einem Freitag) eine Kündigung. Am 30.9. schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag, mit dem sich die Parteien über ihre gegenseitigen Ansprüche für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.10. einigen. Am 1.11. erfährt der Arbeitnehmer, dass ihn der Arbeitgeber bei Abschluss des Abwicklungsvertrags arglistig getäuscht hatte.

Der Arbeitnehmer kann seine auf den Abschluss des Abwicklungsvertrags gerichtete Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Diese Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Abwicklungsvertrags nach § 142 Abs. 1 BGB. Auf die Kündigung vom 14.9. wirkt sich die Nichtigkeit des Abwicklungsvertrags aber nicht aus, sodass der Arbeitnehmer in Bezug auf die Kündigung zusätzlich Kündigungsschutzklage erheben muss. Die 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung lief jedoch bereits am 5.10. ab. Denkbar wäre nur eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG.[3] Maßgeblich für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG dürfte dabei die Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund am 1.11. sein.[4] Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage daher spätestens am 15.11. stellen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist auch die Kündigungsschutzklage zu erheben (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG).

[1] Hümmerich, NZA 2001, 1280.
[2] APS/Rolfs, Aufhebungsvertrag Rz. 27; KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 35.
[3] Dazu Nebeling/Schmid, NZA 2002, 1310, 1312 f.
[4] Vgl. APS/Rolfs, Aufhebungsvertrag Rz. 27.

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