Allgemeines

 

Rz. 1

§ 26 bestimmt das Inkrafttreten des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung vom 10.8.1951.[1] Das Gesetz wurde am 13.8.1951 verkündet und ist am 14.8.1951 in Kraft getreten. Die in verschiedenen Ländern zuvor bestehenden Landesgesetze über Kündigungsschutz sind damit aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) außer Kraft getreten.

Das Gesetz wurde später verschiedentlich geändert, zuletzt zum 18.6.2021 durch Art. 2 des Betriebsrätemodernisierungsgesetz[2] mit der Einführung eines besonderen Kündigungsschutzes für die Vorfeld-Initiatoren, welche die Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung beabsichtigen. Größere Änderungen erfuhr das KSchG durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997[3] und das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003.[4]

[1] BGBl. I S. 499.
[2] BGBl. I S. 1762 ff.
[3] BGBl. I S. 594.
[4] BGBl. I S. 3002.

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