Rz. 4

§ 24 Abs. 3 KSchG verlängert die 6-monatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG um den Ablauf des 3. Tags nach Beendigung einer Reise, wenn die 1. Reise eines Besatzungsmitglieds eines See- oder Binnenschiffes über die 6-monatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG hinausgeht. So ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber die Wartefrist auch dann voll ausschöpfen kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner 1. Reise zwangsläufig länger als 6 Monate für ihn arbeiten wird.

Beendet ist die Reise mit dem Tag, an dem das Schiff seinen bestimmungsgemäßen Endpunkt erreicht hat.[1]

Besatzungsmitglied ist nach § 3 SeeArbG grds. jede, auf einem Schiff tätige Person; einschränkend ist aber zu beachten, dass der Kündigungsschutz nicht für Selbstständige gilt (vgl. § 148 Abs. 2 SeeArbG). Die Wartefristverlängerung des § 24 Abs. 3 KSchG gilt ferner nicht mehr (anders noch § 24 Abs. 2 KSchG a. F.) für Besatzungsmitglieder von Luftverkehrsbetrieben. Die bisherige Regelung hatte keine praktische Bedeutung, weil Flugreisen mit einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten heute nicht mehr vorkommen.[2]

[1] BTM/Backmeister, KSchG, 4. Aufl. 2009, § 24 KSchG, Rz. 5.
[2] Vgl. BT-Drucks. 17/10959 S. 119.

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