Rz. 4
§ 24 Abs. 3 KSchG verlängert die 6-monatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG um den Ablauf des 3. Tags nach Beendigung einer Reise, wenn die 1. Reise eines Besatzungsmitglieds eines See- oder Binnenschiffes über die 6-monatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG hinausgeht. So ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber die Wartefrist auch dann voll ausschöpfen kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner 1. Reise zwangsläufig länger als 6 Monate für ihn arbeiten wird.
Beendet ist die Reise mit dem Tag, an dem das Schiff seinen bestimmungsgemäßen Endpunkt erreicht hat.[1]
Besatzungsmitglied ist nach § 3 SeeArbG grds. jede, auf einem Schiff tätige Person; einschränkend ist aber zu beachten, dass der Kündigungsschutz nicht für Selbstständige gilt (vgl. § 148 Abs. 2 SeeArbG). Die Wartefristverlängerung des § 24 Abs. 3 KSchG gilt ferner nicht mehr (anders noch § 24 Abs. 2 KSchG a. F.) für Besatzungsmitglieder von Luftverkehrsbetrieben. Die bisherige Regelung hatte keine praktische Bedeutung, weil Flugreisen mit einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten heute nicht mehr vorkommen.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen