Rz. 27

Die Vorschriften des 3. Abschnitts gelten nur für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Seit dem 10.10.2017 gilt der 3. Abschnitt nach Maßgabe des neu eingefügten § 24 Abs. 5 KSchG nun auch für Seeschiffe und deren Besatzungen. § 23 Abs. 2 Satz 2 wurde gestrichen.

 

Rz. 28

Unter wirtschaftlicher Zweckverfolgung eines öffentlich-rechtlichen Trägers fallen alle Betätigungen auf dem Gebiet der öffentlichen Leistungsverwaltung oder Daseinsvorsorge, die unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen und nicht lediglich gemeinnützige, ideelle, kulturelle oder hoheitliche Ziele verfolgen. In diesem Fall soll gerade keine Privilegierung der öffentlichen Verwaltung erfolgen.[1]

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