Prof. Dr. Mark Lembke, Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
Rz. 2
Die Vorschriften des 3. Abschnitts über anzeigepflichtige Entlassungen gelten nach § 23 Abs. 2 KSchG für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Verkehrsbetriebe, Theater, Sparkassen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Stadthallen). Wie sich aus den in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwerten ergibt, finden die Vorschriften jedoch nur Anwendung, wenn im jeweiligen Betrieb i. d. R. mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Ermittlung des Schwellenwerts zählen jedenfalls solche im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit, deren Arbeitsverhältnis nicht dem deutschen Recht unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Arbeitsstätte mit der deutschen einen Gemeinschaftsbetrieb bildet.
Rz. 2a
Mit Wirkung ab dem 10.10.2017 gelten die §§ 17 ff. KSchG auch für Seeschiffe und ihre Besatzung (§ 24 Abs. 5 KSchG; vgl. Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 MELR); der anderslautende § 23 Abs. 2 Satz 2 KSchG wurde gestrichen. Die §§ 17 ff. KSchG finden nach § 23 Abs. 2 KSchG auch auf in Deutschland gelegene Luftverkehrsbetriebe Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass der in § 24 Abs. 2 KSchG geregelte besondere Betriebsbegriff für den Luftverkehr im Rahmen des Massenentlassungsrechts nicht maßgeblich ist. Die in Bezug auf die Gesamtheit der Luftfahrzeuge in § 24 Abs. 2 KSchG enthaltene Fiktion eines Betriebs hat nur hinsichtlich des Ersten und Zweiten Abschnitts des KSchG (§§ 1 bis 16 KSchG) Bedeutung (arg. e §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 KSchG); im Rahmen des § 17 KSchG ist bei Luftverkehrsbetrieben der europarechtliche Betriebsbegriff zu beachten (vgl. Rz. 51).
Rz. 3
Die Vorschriften gelten nicht für Betriebe der öffentlichen Verwaltung, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen (arg. e § 23 Abs. 2 KSchG), z. B. Behörden, Ministerien, Polizei, Bundeswehr, Kindergärten, Schulen, staatliche Universitäten oder Stationierungsstreitkräfte. Sie finden auch keine Anwendung auf Entlassungen in Saisonbetrieben und Kampagne-Betrieben (vgl. § 22 Abs. 2 KSchG), die durch die Eigenart dieser Betriebe bedingt sind (§ 22 Abs. 1 KSchG).