Rz. 8
Der betreffende Ausschuss ist bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bilden. Nach § 21 Satz 4 KSchG i. V. m. § 20 Abs. 2 KSchG besteht der Ausschuss aus dem Präsidenten der Bundesagentur für Arbeit oder einem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzenden und je 2 Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften als Beisitzer mit Stimmrecht, die vom Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit ernannt werden. Daneben kann der zuständige Bundesminister nach § 21 Satz 2 KSchG 2 Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.
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