Rz. 6

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 KSchG ist schließlich auch, dass es sich um eine Entlassung von mehr als 500 Arbeitnehmern handelt. Bleibt die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer darunter, gelten die allgemeinen Vorschriften. Bei der Berechnung des Schwellenwerts kommt es dabei auf einen einzelnen Betrieb an,[1] wobei insoweit auf den (unionsrechtlichen) Betriebsbegriff des § 17 abzustellen ist.[2] Aufgrund des insofern eindeutigen Wortlauts und der an den Betriebsbegriff anknüpfenden Gesetzessystematik des 3. Abschnitts sind mehrere Betriebe nicht zusammenzurechnen.[3] Die Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber sind nur dann zusammenzurechnen, wenn und soweit die Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bilden.

[1] KR/Weigand/Heinkel, § 21 KSchG Rz. 6; LKB/Bayreuther, KSchG, § 21 KSchG Rz. 3; NK-ArbR/Boemke, 2. Aufl. 2023, § 21 KSchG Rz. 1; BeckOGK/Holthusen, § 21 KSchG Rz. 11.
[2] KR/Weigand/Heinkel, § 21 KSchG Rz. 6; BeckOGK/Holthusen, § 21 KSchG Rz. 11; BeckOK-ArbR/Volkening, § 21 KSchG Rz. 4.
[3] APS/Moll, § 21 KSchG Rz. 8; LKB/Bayreuther, KSchG, § 21 KSchG Rz. 3; KR/Weigand/Heinkel, § 21 KSchG Rz. 6.

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