Rz. 118

Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos an, kommt durch einvernehmliche Vertragsänderung ein Arbeitsvertrag zu den geänderten Bedingungen zustande. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts.

Für eine vorbehaltlose Annahme gilt demnach nicht die kurze Frist nach. § 2 Satz 2 KSchG, sondern die Rechtzeitigkeit richtet sich nach §§ 147 ff. BGB. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, sein Änderungsangebot zu befristen. Die gesetzliche Mindestfrist für eine Vorbehaltsannahme nach § 2 Satz 2 KSchG bildet dabei jedoch die Untergrenze auch für eine vorbehaltlose Annahme.[1] Eine zu kurze Bestimmung der Annahmefrist führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern setzt die gesetzliche Frist des § 2 Satz 2 KSchG in Lauf. Der Arbeitnehmer kann also in jedem Fall die Annahme vorbehaltlos oder unter Vorbehalt innerhalb der Frist des § 2 Satz 2 KSchG erklären.[2] Eine verspätete Annahmeerklärung gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Änderungsangebot, welches der Arbeitgeber seinerseits annehmen kann.

[1] BAG, Urteil v. 18.5.2006, 2 AZR 230/05, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 83, NZA 2006, 1092, zu B II 3 c der Gründe.
[2] BAG, Urteil v. 18.5.2006, 2 AZR 230/05, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 83, NZA 2006, 1092, zu B II 3 d der Gründe.

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