Rz. 118
Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos an, kommt durch einvernehmliche Vertragsänderung ein Arbeitsvertrag zu den geänderten Bedingungen zustande. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts.
Für eine vorbehaltlose Annahme gilt demnach nicht die kurze Frist nach. § 2 Satz 2 KSchG, sondern die Rechtzeitigkeit richtet sich nach §§ 147 ff. BGB. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, sein Änderungsangebot zu befristen. Die gesetzliche Mindestfrist für eine Vorbehaltsannahme nach § 2 Satz 2 KSchG bildet dabei jedoch die Untergrenze auch für eine vorbehaltlose Annahme.[1] Eine zu kurze Bestimmung der Annahmefrist führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern setzt die gesetzliche Frist des § 2 Satz 2 KSchG in Lauf. Der Arbeitnehmer kann also in jedem Fall die Annahme vorbehaltlos oder unter Vorbehalt innerhalb der Frist des § 2 Satz 2 KSchG erklären.[2] Eine verspätete Annahmeerklärung gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Änderungsangebot, welches der Arbeitgeber seinerseits annehmen kann.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen