Rz. 23

Die Kurzarbeit beginnt mit dem vom Arbeitgeber angekündigten Zeitpunkt. Diesen Zeitpunkt kann der Arbeitgeber im Rahmen der behördlichen Ermächtigung frei bestimmen. Mit der Einführung der Kurzarbeit tritt die Änderung der Arbeitsbedingungen ein, ohne dass es der Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Das Recht zur Einführung von Kurzarbeit sowie zur Gehaltskürzung endet mit Ablauf des in der Zulassungsentscheidung nach § 19 KSchG angegebenen Zeitpunkts, spätestens jedoch mit Ablauf der Sperrfrist. Von diesem Zeitpunkt an gelten die alten Arbeitsbedingungen wieder, und der Arbeitgeber muss die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer voll bezahlen und voll beschäftigen, es sei denn, er ist erneut zur Einführung von Kurzarbeit ermächtigt.[1]

[1] LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 18, 26; APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 22.

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