Rz. 10

Weitere Voraussetzung für die Zulassung der Kurzarbeit ist ein entsprechender Antrag des Arbeitgebers. Zwar schreibt das Gesetz einen Antrag nicht ausdrücklich vor; das Antragserfordernis folgt jedoch schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, wonach eine Behörde nur auf Antrag tätig werden darf (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X[1]).

 

Rz. 11

Nach §§ 95 ff. SGB III unterliegt der Antrag nach § 19 KSchG allerdings keinem Formerfordernis. Der Antrag kann insbesondere auch stillschweigend gestellt werden und sich aus der Auslegung der Massenentlassungsanzeige ergeben.[2]

[1] So die ganz überwiegende Meinung, vgl. ErfK/Kiel, § 19 KSchG Rz. 3; KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 11; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 2; HWK/Molkenbur, Arbeitsrecht, § 19 KSchG Rz. 2; a. A. APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 7; BeckOK-ArbR/Volkening, § 19 KSchG Rz. 4.
[2] HWK/Molkenbur, Arbeitsrecht, § 19 KSchG Rz. 2; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 5.

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