Rz. 10
Weitere Voraussetzung für die Zulassung der Kurzarbeit ist ein entsprechender Antrag des Arbeitgebers. Zwar schreibt das Gesetz einen Antrag nicht ausdrücklich vor; das Antragserfordernis folgt jedoch schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, wonach eine Behörde nur auf Antrag tätig werden darf (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X[1]).
Rz. 11
Nach §§ 95 ff. SGB III unterliegt der Antrag nach § 19 KSchG allerdings keinem Formerfordernis. Der Antrag kann insbesondere auch stillschweigend gestellt werden und sich aus der Auslegung der Massenentlassungsanzeige ergeben.[2]
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