Rz. 2

Die Regelung verfolgt den Zweck, die durch eine Sperrfrist nach § 18 KSchG ausgelösten finanziellen und wirtschaftlichen Härten des Arbeitgebers während des Massenentlassungsverfahrens zu mildern.[1] Durch die Zulassung von Kurzarbeit soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die noch vorhandene Arbeit gleichmäßig auf alle Arbeitskräfte zu verteilen.[2] Damit sollen die mit der Sperrfrist verfolgten arbeitsmarktpolitischen Ziele mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers in Ausgleich gebracht werden.[3] So sind Massenentlassungen häufig die Folge wirtschaftlicher Schwierigkeiten, insbesondere einer schlechten Auftragslage.[4] Gleichzeitig bilden die Personalkosten einen hohen, wenn nicht den größten Kostenfaktor eines Betriebs. Mithilfe von § 19 KSchG soll der Arbeitgeber eine vergleichsweise einfache Möglichkeit erhalten, Kurzarbeit einzuführen und aufgrund des entsprechend verringerten Kurzarbeitsentgelts Personalkosten einzusparen.[5] Hat die Bundesagentur für Arbeit eine Ermächtigung zur Einführung von Kurzarbeit erteilt, kann der Arbeitgeber auf individualrechtlicher Ebene einseitig die betriebliche Arbeitszeit vorübergehend herabsetzen und das Arbeitsentgelt entsprechend kürzen. Auf kollektivrechtlicher Ebene hat er jedoch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu wahren.[6]

[1] BeckOK-ArbR/Volkening, § 19 KSchG Rz. 1; BeckOGK/Naber, § 19 KSchG Rz. 2.
[2] KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 4; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 1; APS/Moll, 7. Aufl. 2024, § 19 KSchG Rz. 2.
[3] APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 2.
[4] KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 3.
[5] LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 1; APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 2.
[6] Gebel, BB 2015, 2485, 2486.

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