Rz. 127

Amtssprache ist deutsch (§ 19 Abs. 1 SGB X). Daher ist die Anzeige in deutscher Sprache zu erstatten. Wird sie in einer fremden Sprache eingereicht, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Dokumente zu verstehen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Soll durch die Anzeige eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt (§ 19 Abs. 3 SGB X).

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