Rz. 30

Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats beginnt der besondere Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, auch wenn sie ihr Amt erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten, weil die Amtszeit der bisherigen Arbeitnehmervertretung noch nicht abgelaufen ist.[1] Gleiches gilt für die Mitglieder einer Arbeitnehmervertretung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nrn. 1–3 BetrVG und die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (§ 103 BetrVG Rz. 27).[2]

 

Rz. 31

Für Mitglieder eines Wahlvorstands beginnt das Zustimmungserfordernis mit ihrer Bestellung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG).[3]

 

Rz. 32

Für Wahlbewerber stellt § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags ab. Daher genügt es nicht, dass der Kandidat seine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur erteilt[4], sondern erforderlich ist, dass der Kandidat auf einem gültigen Wahlvorschlag benannt wird, dieser also neben der Zustimmung zur Aufnahme auch die nach dem Gesetz erforderliche Zahl von Unterschriften hat (§ 14 Abs. 4 und 5 BetrVG). Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kommt es hingegen nicht an, sodass der Wahlvorschlag bereits dann aufgestellt ist, wenn er von den Vorschlagsberechtigten unterzeichnet ist.[5] Gleichsam kann es auch nicht darauf ankommen, dass bei der Anbringung der letzten erforderlichen Unterschrift die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen i. S. d. § 6 Abs. 1 WO schon angelaufen war.[6] Allerdings ist einschränkend zu fordern, dass die Einreichung der Liste sicher geplant und ein Wahlvorstand bereits gebildet ist bzw. zu seiner Wahl eingeladen oder der Antrag zur gerichtlichen Bestellung gestellt wurde.

 

Rz. 33

Wahlbewerber auf einer ungültigen Vorschlagsliste haben nicht den besonderen Kündigungsschutz; werden die Mängel aber fristgemäß nachträglich beseitigt, so bleibt der Zeitpunkt der Einreichung maßgebend.[7] Der Wahlvorschlag kann erst eingereicht werden, wenn der Wahlvorstand die Wahl bereits eingeleitet hat (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 2 WO), sodass für einen Wahlbewerber der besondere Kündigungsschutz frühestens zu diesem Zeitpunkt eintreten kann.[8] Gleichwohl kann der besondere Kündigungsschutz nicht für solche Wahlbewerber gelten, bei denen im Falle des Zugangs der Kündigung keine Aussicht darauf bestanden hätte, dass diese bei der noch abzuhaltenden Wahl wählbar sein würden.[9]

[1] Im Ergebnis ebenso DDZ/Deinert, KSchR, § 15 KSchG Rz. 31; APS/Linck, § 15 KSchG Rz. 58; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 27; a. A. für Kündigungsschutz erst mit Amtsbeginn, sodass das gewählte Betriebsratsmitglied vorher nur den Schutz als Wahlbewerber hat, wobei unbeachtet bleibt, dass nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses lediglich der nachwirkende Kündigungsschutz besteht: HWGNRH/Huke, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 21; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 53 ff.; vgl. BAG, Urteil v. 22.9.1983, 6 AZR 323/81, AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 11.
[2] Ebenso KR/Rinck
[3] Ausführlich Eylert/Rinck, BB 2018, 308, 311.
[4] BAG, Urteil v. 4.4.1974, 2 AZR 452/73, AP BGB § 626 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Nr. 1.
[5] So auch BAG, Urteil v. 4.3.1976, 2 AZR 620/74, AP KSchG 1969 § 15 Wahlbewerber Nr. 1 (abl. G. Hueck); BAG, Urteil v. 7.7.2011, 2 AZR 377/10, NZA 2012, 107; BAG, Urteil v. 19.5.2012, 2 AZR 299/11, NJOZ 2012, 2181; LAG Düsseldorf, Urteil v. 23.9.1975, 17 Sa 817/75, DB 1976, 490; Fitting, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 10a; HWGNRH/Huke, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 15; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 31 f.; Reuter, SAE 1975, 249 f.; Stein, AuR 1975, 201, 204 f.; ErfK/Kiel, § 15 KSchG Rz. 12, Eylert/Rinck, BB 2018, 38, 311.
[7] Ebenso Meisel, Mitwirkung und Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, 6. Aufl. 2002 Rz. 645.
[8] Ebenso, aber insoweit abweichend, als darauf abgestellt wird, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet sein muss, Fitting, BetrVG, § 103, BetrVG Rz. 10.

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