Rz. 52
Besteht ein Sprecherausschuss, so ist dieser nach § 31 Abs. 2 SprAuG vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Die Anhörungspflicht besteht bei jeder Kündigung, gleichgültig, ob ordentliche oder außerordentliche Beendigungskündigung oder Änderungskündigung. Im Wesentlichen gelten die gleichen Grundsätze wie im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG).
Rz. 53
Der Sprecherausschuss kann etwaige Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung mitteilen, er hat aber – anders als der Betriebsrat nach § 102 Abs. 3 BetrVG – kein Widerspruchsrecht.
Besteht sowohl ein Betriebsrat als auch ein Sprecherausschuss, sollten aus Arbeitgebersicht – außer in ganz klaren Fällen der Zuordnung – stets beide Gremien zu der beabsichtigten Kündigung angehört werden.[1]
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