Rz. 32

Erklärt der Arbeitnehmer form- und fristgerecht, dass er das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber trotz rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess nicht fortsetzen will, endet das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Erklärung beim alten Arbeitgeber. Hat der Arbeitnehmer die Nichtfortsetzungserklärung bereits vor Rechtskraft des Urteils abgegeben, was zulässig ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Rechtskraft des Urteils (vgl. Rz. 30).[1]

[1] ErfK/Kiel, § 12 KSchG Rz. 4.

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